Auktions- & Geschäftsbedingungen

für Einlieferer, Bieter und Biet Interessenten

  1. Die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“ führt die Versteigerung als Vermittler durch (in fremdem Namen, für fremde Rechnung). Der Vertrag kommt daher mit dem Einlieferer zustande. Die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“ versteigert zudem auch Eigenware. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“ zustande. Diese Lose sind gesondert gekennzeichnet.
  2. Die Katalogbeschreibungen, wie auch mündlich abgegebene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen und sind lediglich unverbindliche Beschreibungen der Objekte, eine Garantie im Sinne des § 443 BGB kann daraus nicht hergeleitet werden. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht. Sie können vor der Auktion besichtigt und gegebenen­falls nach Absprache geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich beim Aufruf befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden. Der Gefahrenübergang im Sinne des BGB erfolgt nach Zuschlag des Auktionsloses an den Bieter. Wer gleichwohl Ansprüche geltend macht, hat diese gegen den Einlieferer als Vertragspartner zu richten.
  3. Schriftliche Kaufaufträge werden vom Versteigerer gewissenhaft, ohne Extraberechnung, aber ohne Gewähr ausgeführt. Sie bedürfen generell der Zusendung einer Kopie des Personalausweises sowie der schriftlichen Angabe der Bankverbindung und der Kreditkartennummer bis spätestens 24 Stun­den vor Auktionsbeginn. Gebote wie ‘bestens’, ‘in jedem Falle’ oder ähnlich haben nicht unbedingt Anspruch auf Zuschlag. Sicherer und deshalb zu empfehlen ist die Angabe eines Höchstpreises, der vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote um eine Steigerungsstufe (rund 10 %) erforderlich ist. Zuschläge weit unter dem gebotenen Höchstpreis (oder, falls keine anderen Gebote vorliegen, zum Schätzpreis) sind deshalb möglich und in der Praxis häufig. In schriftlichen Aufträgen aus dem Ausland sollten stets Hinweise auf die Versandart (Luftpost, Wertdeklaration und Ähnliches) enthalten sein, andernfalls trifft die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“ die Entscheidungen nach freiem Ermessen. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierzu rechtzeitig, d.h. bis spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn, ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Eine Haftung für Übertragungsfehler oder für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Besucher der Auktion werden gebeten, sich gegen Angabe des Namens und der Anschrift eine Bieternummer aushändigen zu lassen. Neukunden bittet die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“, sich bei der Ausgabe der Bieternummer mit einem gültigen Personalausweis auszuweisen und als Sicherheit die Kreditkartennummer oder ein Bargeld-Depot zu hinterlegen bzw. auf Verlangen anderweitige Bonitätsnachweise zu erbringen (Visa- oder Master Card).  Die vom Meistbietenden zu leistende Bietungssicherheit in Bezug auf Immobilien ist der Höhe nach gestaffelt: Bei Startpreis bis € 20.000,- beträgt die Bietungssicherheit pauschal € 2.000,-. Bei Startpreis über € 20.000,- beträgt die Bietungssicherheit 10 % vom Startpreis.  Bieter ohne Wohn-/Firmensitz in Deutschland haben zusätzlich eine Kostensicherheit von 15 % (mindestens € 2.000,-) zu hinterlegen. Die Sicherheitsleistung ist in bar oder als Verrechnungsscheck eines inländischen Kreditinstitutes (dessen Einlösung unverzüglich gewährleistet sein muss) zu hinterlegen.                                                                             
  4. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge auszubieten. Der Aufruf beginnt mit dem im Katalog ausgedruckten Preis, bei dem es sich um einen Limit orientierten Schätzpreis handelt. Er dient lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der Gegenstände ohne Gewähr auf Richtigkeit. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hinfällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter, wenn für das betreffende Los der Limit-Preis geboten wird. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern, so z.B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen abgegeben haben; ferner bei Kunden, die sich in Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein Mehrgebot erfolgt, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Zuschlag sofort zugunsten eines in seinem Ermessen stehenden bestimmten Bieters zu wiederholen oder die Sache neu auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen. Der Aufruf kann unter dem Schätzpreis erfolgen.  Es werden ausschließlich  Gegenstände ab 500 € angenommen. Bei Nichterreichen eines nach vorheriger Einschätzung der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  überhöhten Limit Preises wird ein Betrag von:
    20 % des Limits als Aufwandsentschädigung bis einschließlich EUR 500.-
    15 % des Limits als Aufwandsentschädigung von EUR 501.- bis einschließlich EUR 1.000.-
    10 % des Limits als Aufwandsentschädigung von EUR 1001.- bis einschließlich EUR 5.000.-
      5 % des Limits als Aufwandsentschädigung von EUR 5.001.- bis einschließlich EUR 50.000.-
      2 % des Limits als Aufwandsentschädigung von EUR 50.001.- bis einschließlich EUR 100.000.-
      1 % des Limits als Aufwandsentschädigung ab EUR 100.001.-  
    zuzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
    Kommt es zum Zuschlag in der Auktion oder wird der Gegenstand  im Nachverkauf veräußert, erhält
    die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  vom Einlieferer, eine Provision pro Objekt wie folgt:
    20 % aus einem Zuschlagspreis bis einschließlich EUR 500.-
    15 % aus einem Zuschlagspreis von EUR 501.- bis einschließlich EUR 1.000.-
    10 % aus einem Zuschlagspreis von EUR 1001.- bis einschließlich EUR 5.000.-
      5 % aus einem Zuschlagspreis von EUR 5.001.- bis einschließlich EUR 50.000.-
      2 % aus einem Zuschlagspreis von EUR 50.001.- bis einschließlich EUR 100.000.-
      1 % aus einem Zuschlagspreis ab EUR 100.001.-  
    zuzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
    Versicherung: Für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Versteigerers hat der Einlieferer eine Pauschale von 1 % des (ggf. unteren) Schätzpreises des eingelieferten Objektes zu bezahlen zuzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  1. Mit dem Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis an die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  zu entrichten. Die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen (u. a. hat sie auch Inkassovollmacht). Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einem Aufgeld von 18,45 % zuzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versand durch die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  sowie die Kosten für Versicherung und Verpackung werden zuzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer separat berechnet. Die Mehrwertsteuer kann – auch im Fall einer Ausfuhr in ein Drittland – nicht erstattet werden. Mit Gebot und Zuschlag  von Immobilien kommt der Vertrag gemäß § 156 BGB i. v. m. § 311 b BGB verbindlich zustande. Die vom Meistbietenden an die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  zu zahlende Provision ist mit Gebot und Zuschlag fällig und zahlbar. Sie beträgt 8,405 % zuzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zuschlagsbetrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Der Kaufpreis ist sofort nach erfolgtem Zuschlag zur Zahlung in Euro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrichten. Auf die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz weist die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  besonders hin. Bei Überweisung oder erfüllungshalber Zahlung durch Scheck gilt die Schuld erst in dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis dem Konto der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  endgültig gutgeschrieben worden ist. Ausländische Sorten oder Devisen werden zudem nur mit dem Betrag der Valutastellung hereingenommen, die die Bank dem Konto der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen, Mehrbeträge werden erstattet. Bezahlung ist auch möglich mit Visa- oder Master Card. Von den hierfür berechneten Servicegebühren geben wir an den Käufer einen Kostenanteil von 2,9% weiter, der zum Rechnungsendbetrag addiert wird.
    Mit Ausnahme des Versteigerers haftet der Bieter, der als Stellvertreter eines anderen bietet, neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen eines anderen Kunden ausgestellt wird.
    Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen sind wegen der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Überbelastung der Buchhaltung der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  nur vorläufig und können daher später berichtigt werden. Die sich daraus ergebenden Mehr- oder Minderbeträge sind zu erstatten. Für Nachverkäufe wird eine zusätzliche Käufergebühr von 2% erhoben.
  2. Kommt der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gerät er generell ohne Mahnung in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um einen Zuschlag in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages, um eventuelle Mahn- und Inkassogebühren sowie Finanzierungskosten von 1% je angebrochenen Monat. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit nochmals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für die Tätigkeit der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“ ein Abgeld von 20% (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagpreis von € 200 und darüber, bzw. ein Abgeld von 30% (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagpreis unter € 200, sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift bei der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“ nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfasst insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 40% der Zuschlagsumme als pauschalen Schaden ohne weitere Nachweise zu verlangen. Es ist dem Käufer jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Versteigerer ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als der geltend gemachte pauschalierte Schaden entstanden ist. Ebenso ist es dem Versteigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen.
  3. Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Mit dem Zuschlag geht jedwede Gefahr bezüglich des Loses (z.B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung dieses Veräußerungsgutes berechtigt. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht abgeholt, so ist die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  nach ihrer Wahl berechtigt, die ersteigerten Gegenstände bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer – auch per Nachnahme – zu versenden. Für den Fall der Einlagerung bei sich lagern die Gegenstände für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Eine Versicherung besteht nicht. Die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  ist berechtigt, für die Lagerung einen Lagerzins zu verlangen, der dem am Lagerort durchschnittlich üblichen Lagerzins für die Einlagerung gleichartiger Gegenstände entspricht, zuzüglich der anfallenden Bearbeitungskosten. Für den Fall der Einlagerung bei einem Dritten erfolgt diese auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Im Falle des Versands erfolgt diese ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers.
    Der Versteigerer versichert auf Kosten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen Transportrisiken. Deshalb muss im Falle einer beschädigt eingehenden Sendung vom Käufer sofort eine Tatbestandsaufnahme des Zustellers veranlasst werden. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt die Haftung.
  4. Der Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen und Irrtümern im telegrafischen, telefonischen, drahtlosen oder fernschriftlichen Verkehr mit den Bietern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht von der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  5. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, besonders solche, die während der Auktion Handel treiben, tauschen, störend hervortreten oder die in Abnahme- oder Zahlungsverzug stehen.
  6. Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändige Nachverkäufe.
  7. Die Geschäftsräume der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle aus der Geschäftsver­bindung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt ausschließlich die Anwendung von deutschem Recht als vereinbart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht.
  8. Der Käufer kann Forderungen gegen die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  10. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
  11. Bearbeitete Gegenstände aus gefährdeten Arten aus der Zeit vor 1947 (siehe Washingtoner Artenschutzabkommen) gelten als Antiquitäten und können ohne Befreiung vom Vermarktungsverbot innerhalb der EU gehandelt werden. Für die Ausfuhr/Wiederausfuhr aus der EU ist allerdings eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die das Bundesamt für Naturschutz in Bonn ausstellt und die von der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  im Auftrag gegebenenfalls gegen Berechnung beantragt werden kann. Unbearbeitete Gegenstände aus gefährdeten Arten aus der Zeit vor 1947, z.B. naturbelassene Stoßzähne afrikanischer Elefanten, Rhinozeros Hörner, Korallen usw. können als Antiquität eingestuft und damit leichter gehandelt werden, wenn ein Dokument zweifelsfrei nachweist, dass die Naturentnahme vor 1947 erfolgte. Bearbeitete und unbearbeitete Gegenstände aus der Zeit nach 1947 können innerhalb der EU und in Drittländer nur gehandelt werden bei Vorlage einer Befreiung vom Vermarktungsverbot entsprechend den Vorschriften des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES). Die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  kann diese Befreiung vom Vermarktungsverbot in erfolgversprechenden Fällen (stilistische Merkmale sprechen klar für die Zeit vor 1947 oder Fotos bzw. eidesstattliche Erklärungen belegen eindeutig die Naturentnahme und Endverarbeitung vor 1947) bei der Unteren Naturschutzbehörde Vorpommern Rügen beantragen. Eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen werden gegen eine Gebühr von € 150 von der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  beantragt. Eine Garantie auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung wird nicht übernommen.
  12. Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus der EU. Betroffen sind je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre alt sind, unabhängig vom Wert. Andere Objekte, wie Einzelstücke aus zoologischen, botanischen, mineralogischen, anatomischen Sammlungen unterliegen weniger strengen Ausfuhrauflagen.
    Bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe neben der EU-Verordnung Nr. 3911/92 Ihre jeweiligen nationalen Importbestimmungen. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für Gebote auf Gegenstände, für die eine Import- und/oder Exportgenehmigung nicht erteilt wird, d.h. er schuldet in jedem Fall die volle und pünktliche Bezahlung des Kaufpreises. Die Nicht-Erteilung benötigter Genehmigungen berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen werden gegen eine Gebühr von € 50 von der Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“  beantragt. Dieses Genehmigungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern.
  13. Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde (Die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert.
  14. Bieter aus dem Ausland, die über Fernkommunikationsmittel bieten, erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Die Firma Küstenhammer „Das Auktionshaus“ übernimmt keinerlei Haftung für Sachbeschädigung oder Verletzung im Zusammenhang mit der Handhabung von Auktionsgut.
  15. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig.
 
 
Wendisch Baggendorf, 17. Oktober 2018